Schulbetrieb ab dem 15.2.2021

Liebe Eltern!

Liebe Erziehungsberrechtigte!

 

Für den Schulbetrieb ab dem 15. Februar 2021 gelten die Regelungen der COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (C-SchVO 2021/21) i.d.g.F., der Semesterferienverordnung 2021 (C-SeVO 2021, BGBl. II Nr. 25/2021) sowie des Erlasses BMBWF GZ 2021-0.032.901 vom 22. Jänner 2021.

 

Die Mittelschulen befinden sich ab 15.2.  im Schichtbetrieb. Das bedeutet, dass die SchülerInnen in Gruppen zu teilen sind, die sich jeweils abwechselnd im Präsenzunterricht befinden (Gruppe A: Mo/Di, Gruppe B: Mi/Do). Am Freitag ist Distance-Learning-Tag. In welcher Gruppe sich Ihr Kind befindet, wurde von den KlassenvorständInnen bereits allen mitgeteilt.

 

Die Schulen sind für Betreuung offen. Das Angebot der Betreuung soll von den Erziehungsberechtigten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn eine häusliche Betreuung sonst nicht sichergestellt ist.

 

Bei einem tageweisen Präsenzunterricht gehört es zu unser aller Verantwortung, alles dafür zu tun, dass Schule auch in Zeiten der Pandemie ein möglichst sicherer Ort bleibt.

 

Unmittelbar nach den Semesterferien testen am ersten Schultag, am Montag, zu Unterrichtsbeginn alle SchülerInnen der Gruppe A. Am Mittwoch, dem ersten Schultag der Gruppe B, testen alle SchülerInnen der Gruppe B zu Unterrichtsbeginn. Dies wird jede Woche so fortgesetzt.

 

SchülerInnen können ausschließlich dann am Präsenzunterricht bzw. der Betreuung  teilnehmen, wenn ihre Eltern bzw. Erziehungsberechtigten die Erlaubnis zur Durchführung der Selbsttests geben. SchülerInnen, die älter als 14 Jahre sind, benötigen diese Einverständnis nicht und können selbst entscheiden. Verwendet werden auch künftig genau die gleichen Selbsttests wie jene, die einige SchülerInnen bereits von der Testung kennen.

War ein(e) SchülerIn bereits an COVID-19 erkrankt und kann eine ärztliche Bestätigung oder einen Antikörpertest vorlegen, die/der nicht älter als sechs Monate ist, ist der Antigen-Selbsttest nicht durchzuführen.

 

Alle Informationen zu den Selbsttests finden Sie unter www.bmbwf.gv.at/selbsttest . Hier stehen auch die Einverständniserklärungen zur regelmäßigen Durchführung der Selbsttests (in mehreren Sprachen) zur Verfügung.

 

Wird eine Schülerin oder ein Schüler im Antigen-Selbsttest positiv getestet, ist das Ergebnis jedenfalls der Gesundheitsbehörde zu melden. Die Schulleitung kontaktiert die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten und informiert die örtliche Gesundheitsbehörde.

Wichtiger Hinweis: Die endgültige Beurteilung, ob unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren eine COVID-19-Virusinfektion vorliegt und welche Maßnahmen dies erfordert (z.B. Bestätigung durch einen PCR-Test, Absonderung, Contact Tracing, etc.) obliegt der Gesundheitsbehörde.

 

SchülerInnen, die sich nicht testen lassen, ist der Schulbesuch und die Betreuung in der Schule nicht gestattet. Sie erhalten durch die LehrerInnen ihrer Schule Arbeitsaufträge, werden aber nicht regelmäßig pädagogisch begleitet.

Mund-Nasen-Schutz-Pflicht bzw. FFP2-Maskenpflicht

Alle Personen, die sich im Schulgebäude aufhalten, haben Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ein Mund-Nasen-Schutz muss den Mund und die Nase nicht nur abdecken, sondern auch eng anliegen. Das Material hat eine mechanische Barriere zu bilden, um das Verspritzen von Tröpfchen beim Sprechen, Husten und Niesen zu vermeiden. Die Verwendung von Gesichtsvisieren (sog. „Face Shields“ bzw. „Mini Face Shields“) ist nicht zulässig.

 

Lehrpersonen und Personen, die in der Schulverwaltung arbeiten, haben FFP2-Masken zu tragen. Maskenpausen sind vorzusehen (z.B. zwischen Unterrichtseinheiten). Dabei ist auf gute Durchlüftung zu achten. Die FFP2-Masken-Pflicht entfällt, wenn alle sieben Tage das negative Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgewiesen wird. Das Ergebnis ist der Schulleitung vorzulegen.

 

SchülerInnen tragen im gesamten Schulgebäude MNS. Eine FFP2-Maske ist in der Mittelschule nicht verpflichtend, wird aber empfohlen. Das Tragen eines MNS zählt zu den Pflichten von SchülerInnen. Beim Aufenthalt im Freien (Hofpause, usw.) kann die Maske abgenommen werden.

 

Download:

Einverständniserklärung

Elternbrief des Bundesministers